Entdecken Sie unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
Präambel
Nachfolgend finden Sie unsere Allgemeinen Bedingungen, die integraler Bestandteil unseres Angebots oder unserer Auftragsbestätigung sind. Diese Bedingungen sind wichtig, und wir empfehlen Ihnen dringend, sie zur Kenntnis zu nehmen. Bei Auftragsbestätigung gelten diese Bedingungen als gelesen und akzeptiert.
1. Angebote und Preise
1.1 Die in unseren Katalogen und Preislisten genannten Preise sind Verkaufspreise ohne Mehrwertsteuer.
1.2 Preisänderungen bleiben vorbehalten.
1.3 Die Gültigkeit unserer Angebote beträgt 3 Monate; nach Ablauf dieser Frist sind unsere Angebote hinsichtlich Preis und Verfügbarkeit unverbindlich.
1.4 Die in unseren schriftlichen Auftragsbestätigungen genannten Preise sind Festpreise. Sofern nicht anders vereinbart, sind die bestätigten Gesamtpreise Nettopreise ohne zusätzliche Rabatte.
2. Änderungen der Produkte
2.1 Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit formale und technische Änderungen an der Ausführung aller in unseren Verkaufsunterlagen dargestellten Produkte vorzunehmen.
3. Bestellung und Vertragsabschluss
3.1 Der Kunde erkennt mit seiner Bestellung diese Verkaufs- und Lieferbedingungen an.
3.2 Eine mündliche oder schriftliche Bestellung gilt als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Nur die schriftliche Bestätigung der Bestellung ist maßgeblich für den Umfang und die Ausführung der Bestellung.
3.3 Jede Stornierung und/oder Änderung einer Bestellung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und führt zur Berechnung der entstandenen Kosten.
3.4 Bei abgerufenen Lieferungen muss der Kunde die bestellte Ware innerhalb der festgelegten Frist annehmen. Wenn das Material nicht innerhalb der Frist abgeholt wird, behalten wir uns das Recht vor, es in Rechnung zu stellen und Lagergebühren zu erheben.
4. Lieferfristen
4.1 Wir setzen alles daran, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Bei Lieferverzögerungen kann der Kunde in keinem Fall Schadensersatz für irgendwelche Schäden geltend machen.
4.2 Die Lieferfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem alle technischen und qualitativen Details bereitgestellt und von uns zur Kenntnis genommen wurden.
4.3 Materialengpässe, Maschinenstörungen und höhere Gewalt entheben uns für die Dauer solcher Behinderungen von der Lieferverpflichtung, ohne dass der Kunde Anspruch auf Schadensersatz hat.
5. Versand
5.1 Die Verpackungs- und Versandkosten werden für Lieferungen in der Schweiz von Waren mit einem Nettowarenwert von bis zu CHF 1’000.- berechnet.
5.2 Waren mit einem Nettowarenwert von über CHF 1’000.- werden in der Schweiz verpackt und portofrei per Post, als Standardversand oder per Lkw geliefert, wobei die Wahl des Versandmodus in unserem Ermessen liegt, es sei denn, es wurde etwas anderes im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vermerkt.
5.3 Lieferungen von Waren außerhalb der Schweiz werden immer zusätzlich zu Lasten des Kunden in Rechnung gestellt, es sei denn, es wurde etwas anderes im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vermerkt.
5.4 Die zusätzlichen Kosten, die aus speziellen Versandarten wie Luftfracht, Schnell- oder Expressdienst resultieren, werden in jedem Fall zusätzlich zum Verkaufsvertrag oder direkt vom Transporteur in Rechnung gestellt.
5.5 Bei Lieferungen per Lkw gilt die Ware als vollständig und in einwandfreiem Zustand, sobald der Empfänger oder sein Vertreter unterschreibt.
5.6 Die Ware wird auf dem Boden oder einer Rampe gemäß den Anweisungen und auf die Verantwortung des Kunden entladen, der das erforderliche Personal auf eigene Kosten bereitstellt.
5.7 Unvollständige oder fehlerhafte Lieferungen sowie etwaige Mängel müssen schriftlich innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware gemeldet werden.
6. Übergang von Nutzen und Risiko
6.1 Der Transport der Ware durch ein Drittunternehmen erfolgt auf Risiko und Gefahr des Empfängers.
6.2 Schäden oder Verluste müssen sofort nach Erhalt der Ware dem Transportunternehmen gemeldet werden, um ein Schadensprotokoll zu erstellen.
7. Zahlung
7.1 Bestellungen für Waren mit einem Nettowarenwert von über CHF 10’000.- werden wie folgt in Rechnung gestellt:
- 40% bei der Bestellung
- 20% bei der Verfügbarkeitsmitteilung der Ware
- 30% bei Lieferung oder spätestens 30 Tage nach der Verfügbarkeitsmitteilung der Ware
10% bei der Schlussrechnung oder spätestens 30 Tage nach der Verfügbarkeitsmitteilung der Lieferung
7.2 Bereits gelieferte Waren, die nicht durch eine Anzahlung, Teil- oder Schlussrechnung abgedeckt sind, werden am Ende des Kalenderjahres mit einer Teilrechnung verrechnet.
7.3 Unsere Rechnungen sind netto innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Unberechtigte Skonti werden in Rechnung gestellt.
7.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist behalten wir uns das Recht vor, Verzugszinsen für verspätete Zahlungen zu berechnen.
7.5 Die Zahlungsfristen müssen auch in den folgenden Fällen eingehalten werden:
7.5.1 Wenn der Transport, die Lieferung, die Montage, die Inbetriebnahme oder der Empfang der Lieferung aus Gründen, die nicht unserem Unternehmen zuzurechnen sind, verzögert oder verhindert werden.
7.5.2 Wenn bestimmte nicht wesentliche Teile fehlen.
7.5.3 Wenn Nachbesserungen erforderlich sind, deren Fehlen jedoch die normale Nutzung der Ware nicht beeinträchtigt.
8. Muster
8.1 Ausnahmsweise und nur nach Vereinbarung ist es möglich, die meisten unserer Produkte als Muster mit einem Rückgaberecht für maximal 3 Wochen zu erhalten.
8.2 Aus administrativen Gründen werden Muster gegen Rechnung mit verlängertem Zahlungsziel geliefert, das den Zeitraum von drei Wochen umfasst. Die Ware, die vollständig, neuwertig und in der Originalverpackung innerhalb der Frist zurückgegeben wird, wird wie folgt gutgeschrieben:
- 100% für Lagerartikel.
- 90% für nicht gelagerte oder maßgefertigte Artikel.
8.3 Für Muster, die nicht fristgerecht oder in der vorgeschriebenen Weise zurückgegeben werden, gelten die restriktiven Bestimmungen hinsichtlich der Rücknahme und Gutschrift von Warenrückgaben (vgl. Ziffer 9.3).
9. Warenrückgaben
9.1 Mit Ausnahme der Produkte, die ausdrücklich als Muster gemäß Ziffer 8 geliefert wurden, besteht keine Rücknahmeverpflichtung.
9.2 Gekaufte Waren werden nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zurückgenommen. Sie sind daher franko nach Hause zu senden, mit einem Rückgabeformular und einer Kopie des entsprechenden Lieferscheins.
9.3 Die Waren werden maximal wie folgt gutgeschrieben:
- 80% für Lagerartikel
- 50% für nicht gelagerte Artikel
CHF 60.- werden in jedem Fall für Kontrollen und administrative Bearbeitung abgezogen
Die Verpackungs- und Versandkosten werden ebenfalls abgezogen.
9.4 Die Kosten für fehlende Teile, wie Originalverpackung, Befestigungsmaterial und andere kleine Zubehörteile, sowie etwaige Kosten für die Wiederherstellung werden in jedem Fall vom gutgeschriebenen Betrag für Warenrückgaben abgezogen.
9.5 Die gutgeschriebenen Beträge für Warenrückgaben werden nicht ausgezahlt, sondern mit einem Guthaben für andere Waren verrechnet (Gutschrift).
9.6 Sonderanfertigungen, modifizierte Produkte, Ersatzteile und Lichtquellen sowie speziell auf Anfrage gelieferte Artikel können unter keinen Umständen zurückgenommen werden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von LUCE-ms SA. Der Kunde ist verpflichtet, an allen Maßnahmen zum Schutz unserer Ware während der gesamten Dauer des Eigentumsvorbehalts mitzuwirken.
10.2 Während der gesamten Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgt der Kunde auf eigene Kosten für die Instandhaltung der gelieferten Objekte und schließt gegebenenfalls die notwendigen Haftpflichtversicherungen ab, um sich gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasserschäden und andere Risiken abzusichern. Er trifft zudem alle notwendigen Maßnahmen, um Schäden oder die Aufhebung unseres Eigentumsrechts zu vermeiden.
11. Pläne und technische Dokumente
11.1 Die von unserem Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellten Kataloge, elektronischen Dokumente, Prospekte und insbesondere die bereitgestellten Lichtplanungsvorlagen haben, sofern nicht anders vereinbart, keinen vertraglichen Charakter. Die Angaben in den technischen Dokumenten verpflichten uns nur, wenn sie ausdrücklich im Verkaufsvertrag garantiert werden.
11.2 Jede Partei behält alle Rechte an den Plänen und technischen Dokumenten, die sie der anderen Partei überlassen hat. Die empfangende Partei erkennt diese Rechte an; sie darf diese Dokumente ganz oder teilweise nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben und wird sie nicht für andere Zwecke verwenden als die, für die sie diese Dokumente erhalten hat.
12. Montage vor Ort
12.1 Wenn unser Unternehmen den Montage vor Ort (in-situ) durchführt und es einen Vermittler zwischen unserem Unternehmen und dem Auftraggeber (AG) gibt, müssen sowohl der Bauleiter (Bauleitung, BL oder BGL) als auch der Auftraggeber (AG) im Voraus von unserem Eingriff durch den Kunden informiert werden.
12.2 Der AG ist verpflichtet, im Vorfeld des Arbeitsbeginns im Besitz aller erforderlichen administrativen, kantonalen, kommunalen oder sonstigen Genehmigungen zu sein und, falls nötig, eine Kopie an unser Unternehmen weiterzuleiten.
12.3 Im Falle eines Vermittlers müssen die allgemeinen Verkaufsbedingungen vor Beginn der Arbeiten vom Kunden an den AG kommuniziert werden.
12.4 Reklamationen, die vom AG mehr als 6 Monate nach der Räumung des Standorts durch unser Unternehmen vorgebracht werden, sind in jedem Fall verspätet, selbst wenn diese Reklamation später entdeckt wurde. Die unwiderlegbare Vermutung, dass die Arbeiten unseres Unternehmens ohne Mängel ausgeführt wurden, gilt nach 6 Monaten. (Nach der Abnahme des Werkes ist eine Reklamation für fünf Jahre ab dem Datum der Abnahme weiterhin möglich, wenn es sich um einen versteckten Mangel handelt, und zehn Jahre bei einem absichtlich versteckten Mangel).
12.5 Wenn aus Gründen eines Dritten die Installation und Montage unterbrochen werden muss und dies zu Wartezeiten für unsere Techniker führt, werden diese nach den Regietarifen berechnet.
12.6 Regietarife für Wartezeiten und Verzögerungen ohne Verschulden unseres Unternehmens:
Techniker: CHF 120.- / h
Fahrt: Zusätzlich
12.7 Die Abnahme des Werkes erfolgt nach Abschluss der Arbeiten auf Einladung oder spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung der Arbeiten. Die Abnahme des Werkes erfolgt in Anwesenheit des Auftragnehmers. Wenn der Auftraggeber oder sein Vertreter nicht sofort auf die Einladung reagiert, gilt das Werk als abgenommen.
13. Garantie
13.1 Kontrollpflicht und Reklamation bezüglich Mängeln
13.1.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware sofort bei Empfang zu überprüfen und uns etwaige Mängel unverzüglich und schriftlich zu melden, wobei diese Meldung in jedem Fall vor der Umwandlung oder Bearbeitung der Ware oder ihrer Verbindung mit anderen Elementen zu erfolgen hat. Wenn wir innerhalb von sieben Werktagen ab dem Datum des Wareneingangs keine begründete Mitteilung erhalten, gilt die Lieferung in Bezug auf offensichtliche Mängel als genehmigt.
13.1.2 Reparaturen oder Änderungen an den gelieferten Waren dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf unsere Kosten durchgeführt werden.
13.2 Garantiefristen
13.2.1 Unsere Garantiefristen betragen 5 Jahre für versteckte Mängel für alle unsere Waren.
13.2.2 Der Lieferschein dient als Garantie. Wenn die gelieferte Ware später in Rechnung gestellt wird (Endrechnung/Zahlungsanforderung), tritt die Garantie in jedem Fall ab dem Lieferdatum in Kraft.
13.3 Umfang der Garantie
13.3.1 Unsere Garantie deckt die spezifischen Eigenschaften ab, die dem gekauften Gegenstand zugeordnet sind, sowie die Abwesenheit von Mängeln an diesem Gegenstand.
13.3.2 Wir gewährleisten kostenlos die Beseitigung der durch die Garantie abgedeckten Mängel. Wenn eine Reparatur möglich ist, ist das Recht auf Vertragskündigung und Preisnachlass ausgeschlossen. Wir behalten uns das Recht vor, jede andere Maßnahme zu ergreifen, die die Interessen beider Parteien fair berücksichtigt. Alle anderen Ansprüche des Kunden aufgrund mangelhafter Lieferung, insbesondere Schadenersatzansprüche für Folgekosten und Schäden, sind ausgeschlossen.
13.4 Ausschluss der Garantie
13.4.1 Die Garantie ist ausgeschlossen für folgende Punkte:
13.4.1.1 Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, Farben oder dem Design der Ware im Vergleich zu Abbildungen, Mustern und unseren Verkaufsunterlagen oder aufgrund normaler Abnutzung des Produkts in seiner Umgebung.
13.4.1.2 Unzureichend bearbeitete, beschädigte, veränderte, reparierte oder entgegen unseren Vorgaben installierte Waren.
13.4.1.3 Schäden, die durch Gewalt, Belastungen, Druck, chemische Unverträglichkeiten entstehen und gegen unsere technischen Vorgaben verstoßen.
13.4.1.4 Schäden, die durch den Transport verursacht werden.
13.4.2 Der Kunde kann keinen Anspruch auf eine Reparatur für Schäden geltend machen, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für Schäden an Gegenständen oder Arbeiten, mit denen unsere Produkte Bestandteil geworden sind, für Montage- oder Demontagekosten unserer Produkte und für Kosten von Einsätzen vor Ort, für mögliche Umwandlungen der Produkte, für mögliche Produktionsunterbrechungen, für Betriebsverluste oder für andere direkte oder indirekte Schäden.
13.4.3 Es obliegt dem Kunden, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zugänglichkeit der von LUCE-ms SA gelieferten oder installierten Elemente sicherzustellen. Unser Unternehmen wird keine zusätzlichen Kosten übernehmen, die durch mangelnde Zugänglichkeit entstehen, beispielsweise wenn eine Hebebühne oder ein Gerüst benötigt werden.
13.4.4 Der Betrag der Haftung von Luce-ms ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den Verkaufspreis der mangelhaften Ware beschränkt.
14. Gerichtsstand
14.1 Für alle Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen zwischen unserer Gesellschaft und dem Kunden, einschließlich aller vorläufigen Fragen, ist der Gerichtsstand Yverdon-les-Bains in der Schweiz (Bezirksgericht Broye und Nord Vaudois). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, im Falle von Konflikten Klage gegen den Kunden am Sitz des Kunden zu erheben.
15. Anwendbares Recht
15.1 Diese Bedingungen unterliegen dem materiellen Schweizer Recht.
15.2 Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen „Wiener Übereinkommen“ über Verträge über den internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.